FG Niedersachsen - Beschluss vom 07.05.2009
9 V 300/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; FGO § 69;
Fundstellen:
EFG 2009, 1363

Atypisch stille Beteiligung an spanischem Unternehmen - Atypisch stille Beteiligung; Ansparrücklage

FG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 9 V 300/08

DRsp Nr. 2009/17578

Atypisch stille Beteiligung an spanischem Unternehmen - Atypisch stille Beteiligung; Ansparrücklage

1. Zur Mitunternehmerinitiative und zum Mitunternehmerrisiko bei der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft. 2. § 32b EStG n.F. gilt auch bei einem negativen Progressionsvorbehalt, der durch Verluste im EU-Ausland entstanden ist. 3. Zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG. 4. Die Bildung einer Ansparrücklage ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7g Abs. 7 EStG bereits möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist. 5. Der an einem spanischen Unternehmen atypisch still beteiligte Gesellschafter kann in seinem Sonder-BV eine Ansparrücklage i. S. des § 7g Abs. 2 EStG (i.d.F. bis zum 31.12.2006) nicht bilden, wenn die Betriebseröffnung der atypisch stillen Gesellschaft noch nicht vollendet ist und eine verbindliche Bestellung der anzuschaffenden WG noch nicht vorliegt. 6. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 7g Abs. 3 EStG nur von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden kann.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; FGO § 69;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in dem noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren darüber, ob die Voraussetzungen für die Bildung von Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung erfüllt sind.