BFH - Urteil vom 10.11.2004
II R 38/03
Normen:
BewG § 95 Abs. 1 § 97 Abs. 1 Nr. 5 § 109a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 669
GmbHR 2004, 569
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2623/97

Atypisch stille Beteiligung; gesonderte und einheitliche Feststellung

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen II R 38/03

DRsp Nr. 2005/3147

Atypisch stille Beteiligung; gesonderte und einheitliche Feststellung

1. Die Verweisungen des BewG auf das EStG führen- soweit eine Steuerbilanz vorliegt- i.V.m. § 109 a BewG dazu, dass im Rahmen der Ermittlung des Einheitswerts des BV für Stichtage ab dem 1.1.1993 keine eigenständige bewertungsrechtliche Prüfung mehr stattfindet, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt. Dies gilt auch für die atypisch stille Gesellschaft.2. Ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegen eine GmbH und Still ergangen, kann die Feststellung des Einheitswerts des BV dieser Gesellschaft auf einen Stichtag ab 1.1.1993 nicht mit der Begründung angegriffen werden, es handele sich um eine typische stille Beteiligung.

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1 § 97 Abs. 1 Nr. 5 § 109a ;

Gründe: