FG Niedersachsen - Beschluss vom 26.06.2000
8 V 664/99
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 Satz 2, AO § 179 ff.;
Fundstellen:
EFG 2000, 1144

Atypisch stille Gesellschaft, Antragsbefugnis bei Erlass einer einstweiligen Anordnung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 8 V 664/99

DRsp Nr. 2000/7732

Atypisch stille Gesellschaft, Antragsbefugnis bei Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Aus den Mitteilungen der Finanzbehörden an die Wohnsitz-Finanzämter der atypisch stillen Gesellschafter kann eine atypisch stille Gesellschaft eine eigene unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung nicht ableiten. 2. Da die atypisch stille Gesellschaft selbst nicht Beteiligte des Feststellungsverfahrens ist, weil sich ein einheitlicher Feststellungsbescheid nur gegen die Gesellschafter und den Geschäftsinhaber richtet, nicht aber gegen die atypisch stille Gesellschaft, kann sie nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die einheitliche Feststellung der Einkünfte betrifft. 3. Fehlt es an der Beteiligtenfähigkeit, dann fehlt es auch an der Antragsbefugnis im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2, AO § 179 ff.;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung bzw. Korrektur von Mitteilungen des Antragsgegners an andere Finanzämter.

Die Antragstellerin ist ein als atypisch stille Gesellschaft ausgestaltetes Unternehmenssegment der S AG (S-AG), die intern in acht Unternehmenssegmente eingeteilt und deren Unternehmensgegenstand vorwiegend die Gewährung von typischen und atypischen stillen Beteiligungen zwecks Kapitalbeschaffung ist.