FG Hessen - Urteil vom 05.09.2006
11 K 2034/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2 § 293 § 294 ; BGB § 133 § 157 ;

Atypisch stille Gesellschaft; Unternehmensvertrag; Fehlerhafte Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko; Globalabfindung - Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 11 K 2034/03

DRsp Nr. 2007/7794

Atypisch stille Gesellschaft; Unternehmensvertrag; Fehlerhafte Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko; Globalabfindung - Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

1. Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens beteiligt ist, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert dergestalt teilhat, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhält. 2. Die gebotene Beteiligung an den stillen Reserven bzw. dem Firmenwert kann regelmäßig nur angenommen werden, wenn die Wertsteigerungen nach einer bei der Unternehmensbewertung üblichen Methode ermittelt werden; die Vereinbarung einer Globalabfindung reicht für das Tragen eines Unternehmerrisikos nicht aus.