FG Hessen - Urteil vom 29.06.2006
11 K 3809/04
Normen:
AO § 179 § 180 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 ; BewG § 9 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1762

Atypische stille Gesellschaft; Verlustanteil; Mitunternehmerstellung; Stiller Gesellschafter - Feststellung des Verlustanteils einer atypisch stillen Gesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 11 K 3809/04

DRsp Nr. 2006/29553

Atypische stille Gesellschaft; Verlustanteil; Mitunternehmerstellung; Stiller Gesellschafter - Feststellung des Verlustanteils einer atypisch stillen Gesellschaft

1. Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an dem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll. 2. Mit der Durchführung einer Gewinnfeststellung hat das Finanzamt die Mitunternehmerstellung des Steuerpflichtigen anerkannt, ohne dass es einer materiellen Überprüfung bedarf. 3. Die Feststellung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft bildet einen selbstständigen Regelungstatbestand, der, soweit er im Einspruchsverfahren nicht angefochten ist, in Bestandskraft erwächst und für die Verfahrensbeteiligten Bindungswirkung entfaltet.