FG München - Urteil vom 20.06.2007
10 K 2872/06
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Auch bei fehlendem Absendevermerk auf dem Entwurf eines Bescheides kann der Nachweis des Zugangs des Bescheids aufgrund von Indizien festgestellt werden (hier insbesondere: Rückzahlung des zurückgeforderten Kindergeldbetrags und der Zinsen, kein Vorgehen gegen Rückforderung trotz Mahnung der Forderungseinzugsstelle; Änderungsbegehren erst im Zusammenhang mit Publikation der veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, späte Geltendmachung des Nichtzugangs trotz wiederholter Hinweise der Behörde auf bestandskräftigen Bescheid).

FG München, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 10 K 2872/06

DRsp Nr. 2007/17535

Auch bei fehlendem Absendevermerk auf dem Entwurf eines Bescheides kann der Nachweis des Zugangs des Bescheids aufgrund von Indizien festgestellt werden (hier insbesondere: Rückzahlung des zurückgeforderten Kindergeldbetrags und der Zinsen, kein Vorgehen gegen Rückforderung trotz Mahnung der Forderungseinzugsstelle; Änderungsbegehren erst im Zusammenhang mit Publikation der veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, späte Geltendmachung des Nichtzugangs trotz wiederholter Hinweise der Behörde auf bestandskräftigen Bescheid).

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Bescheid über Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld zugegangen ist und die Bestandskraft dieses Bescheids eine Änderung ausschließt.

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am 24. September 1984 geborenen D.