FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.09.2012
3 K 273/11
Normen:
AO § 227; AO § 5; FGO § 102; Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 8 Abs. 1; Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 8 Abs. 4; Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 17 Abs. 1 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Auch bei Verlusterzielung im Jahr 2008 kein Anspruch eines Spielbankbetreibers in Mecklenburg-Vorpommern auf Teilerlass der Spielbankabgabe infolge sachlicher Unbilligkeit

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 273/11

DRsp Nr. 2012/23438

Auch bei Verlusterzielung im Jahr 2008 kein Anspruch eines Spielbankbetreibers in Mecklenburg-Vorpommern auf Teilerlass der Spielbankabgabe infolge sachlicher Unbilligkeit

1. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nicht und sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern trotz Kenntnis der – infolge geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen – wirtschaftlich angespannten Situation der Spielbanken im Lande mit dem Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern 2010 die Spielbankabgabe rückwirkend für 2008 lediglich auf 40 v. H der Bruttospielerträge abgesenkt hat, lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber eine weitere Absenkung der Spielbankabgabe nicht wollte.