FG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2001
5 K 2459/00
Normen:
EStG 1997 § 33a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1615l Abs. 2 ; BGB § 1581 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB 1615l Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2002, 198

Auch nach 1996 Anwendung der Opfergrenze auf Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes; Einkommensteuer 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 2459/00

DRsp Nr. 2002/3385

Auch nach 1996 Anwendung der Opfergrenze auf Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes; Einkommensteuer 1998

Auch nach der Neufassung von § 33a Abs. 1 EStG ab 1996 ist bei Unterhaltszahlungen des - nach § 1615I Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen - Mannes an die - mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende - Mutter seines Kindes die sogenannte Opfergrenze zu beachten.

Normenkette:

EStG 1997 § 33a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1615l Abs. 2 ; BGB § 1581 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB 1615l Abs. 3 S. 3;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger lebt mit der Mutter seines Kindes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger Unterhaltsleistungen an die Mutter seines Kindes in Höhe von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. September 1999 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 6.055 DM fest. Er machte geltend, die Unterhaltsleistungen könnten nur in Höhe der Opfergrenze berücksichtigt werden.