Der Kläger lebt mit der Mutter seines Kindes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger Unterhaltsleistungen an die Mutter seines Kindes in Höhe von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. September 1999 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 6.055 DM fest. Er machte geltend, die Unterhaltsleistungen könnten nur in Höhe der Opfergrenze berücksichtigt werden.
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