FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 09.03.2001
9 K 555/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; AGBGB Baden-Württemberg § 11 ; AGBGB Baden-Württemberg § 12 ;

Auch nach grundlegendem Umbau einer mit einem Wohnrecht zugunsten des Hofübergebers belasteten Altenteilerwohnung keine Eigennutzung des Hofübernehmers

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 9 K 555/98

DRsp Nr. 2001/11078

Auch nach grundlegendem Umbau einer mit einem Wohnrecht zugunsten des Hofübergebers belasteten Altenteilerwohnung keine "Eigennutzung" des Hofübernehmers

1. Das nach einem Hofübergabevertrag ausschließlich den Übergebern zustehende Wohnrecht an einer Dachgeschosswohnung erlischt auch nicht dadurch, dass der Übernehmer einen grundlegenden An- und Umbau an dem Gebäude vornimmt, bei dem das Dachgeschoss fast völlig abgetragen, um ein Zimmer sowie ein Bad erweitert und von der Raumaufteilung her verändert wird; dies gilt jedenfalls jedenfalls dann, wenn der Übernehmer -wie im Streitfall durch Bezugnahme auf die §§ 11,12 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum BGB geregelt- die Wohnung in bewohnbarem Zustand erhalten und bei Unbrauchbarwerden wieder herstellen muss. 2. Auch wenn der Übernehmer die umgebaute Wohnung anschließend zusammen mit den Übergebern bewohnt, nutzt er sie nicht aus eigenem Recht, mit der Folge, dass ihm die Abzugsbeträge nach § 10e Abs.1 und 6 EStG nicht zustehen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; AGBGB Baden-Württemberg § 11 ; AGBGB Baden-Württemberg § 12 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger (Kl) für eine in seinem Eigentum stehende Wohnung der Vorkostenabzug gemäß § 10 e Abs. 6 EStG und die Grundförderung gemäß § Abs. zu gewähren sind.