FG Sachsen - Urteil vom 27.04.2005
5 K 1031/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 12 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 19 ;

Auch privat nutzbare Kleidungsgegenstände eines Baumaschinisten keine typische Berufskleidung

FG Sachsen, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 5 K 1031/04

DRsp Nr. 2006/11881

Auch privat nutzbare Kleidungsgegenstände eines Baumaschinisten keine typische Berufskleidung

Die von einem Baumaschinisten für die Tätigkeit auf dem Bau getragenen Jeanshosen, Latzhosen, Pullover, T-Shirts und Anoraks dienen vornehmlich dem Zweck des witterungsangemessenen Bekleidetseins und sind keine zum Werbungskostenabzug berechtigende "typische Berufskleidung".

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 12 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für vom Kläger bei nichtselbständiger Arbeit getragener Kleidung als Werbungskosten.