Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, liegt ein solcher Grund jedenfalls nicht vor.
1.
Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) bei der Auslegung oder bei der Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen zuzulassen.
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