BGH - Beschluss vom 28.02.2022
AnwSt (B) 11/21
Normen:
BRAO 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Köln, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AnwG 45/18 - 10 EV 154/17
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 5/20

Audrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

BGH, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen AnwSt (B) 11/21

DRsp Nr. 2022/5754

Audrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2021, berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2021, wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: AnwG Köln, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AnwG 45/18 - 10 EV 154/17
Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 5/20