Auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung gegen einen Steuerpflichtigen, der sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht hat, deren einziger Kommanditst er ist; Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung einer Prüfungsanordnung
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 1242/07
DRsp Nr. 2010/7130
Auf § 193 Abs. 1AO gestützte Prüfungsanordnung gegen einen Steuerpflichtigen, der sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht hat, deren einziger Kommanditst er ist; Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung einer Prüfungsanordnung
1. Eine Prüfungsanordnung ist gemäß § 196AO schriftlich zu erteilen und deshalb nach § 121 Abs. 1AO schriftlich zu begründen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist. Auch bei einer Ermessungsentscheidung wie der Prüfungsanordnung kann jedoch gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2AO von einer näheren Begründung abgesehen werden, wenn dem Adressaten der Prüfungsanordnung die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist.2. Auch wenn § 193 Abs. 1AO eine Außenprüfung nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, stellt der Erlass einer Prüfungsanordnung eine Ermessensentscheidung dar, die vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
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