FG Hamburg - Urteil vom 04.11.2005
I 69/05
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 785
EFG 2006, 341

Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher Eigennutzung

FG Hamburg, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen I 69/05

DRsp Nr. 2006/2268

Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher Eigennutzung

1. Die in einem zeitlich befristeten Mietvertrag angekündigte Eigennutzung stellt jedenfalls dann ein erhebliches Beweisanzeichen gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen dar, wenn sie tatsächlich vollzogen wird. 2. Die wiederholt bekundete Absicht, nach Ende der Eigennutzung erneut zur Vermietung übergehen zu wollen, trägt die steuerliche Einstufung einer kurzen Anfangsvermietung als Teil einer - auf lange Sicht - auf Dauer angelegten Vermietung nicht. Eine zeitlich unbefristete oder langjährige Eigennutzung stellt eine Zäsur dar, die eine Verklammerung einer kurz befristeten Anfangsvermietung mit einer späteren Vermietung zu einer einheitlichen Vermietungstätigkeit ausschließt. 3. Das zur Renovierung zwecks anschließender Vermietung erfolgte Bewohnen eines Objekts durch den Steuerpflichtigen ist wegen der damit zugleich erfüllten Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse steuerlich ausschließlich als Eigennutzung zu würdigen. Dies gilt jedenfalls bei atypisch langer Renovierung und gleichzeitiger Selbstnutzung.