FG Hamburg - Urteil vom 05.07.2006
1 K 4/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 1 K 4/06

DRsp Nr. 2006/29533

Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als Werbungskosten

1. Werbungskosten können nur dann vorliegen, wenn entweder Aufwendungen angefallen sind oder ein Schaden entstanden ist. 2. Ob durch den Diebstahl eines Pkws ein Schaden entstanden ist, richtet sich nach dem Verkehrswert des gestohlenen Pkws und dem Wert, den die Versicherung erstattet. 3. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist. 4. Seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Insbesondere können keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die Kläger bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit zusätzliche Werbungskosten geltend machen können, da ihr Pkw, den der Kläger für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nutzt, gestohlen worden ist und die Versicherung nach Ansicht der Kläger nicht den ganzen Wert des Pkws erstattet hat.

Der in Hamburg lebende Kläger arbeitet in Oldenburg. Am 15.01.2001 wurde das am 13.07.1999 von den Klägern erworbene und am 22.09.1998 erstmalig zugelassene Fahrzeug gestohlen.