Auf die Lieferung von Gold gerichtetes, börsengehandeltes Wertpapier ohne feste Laufzeit keine Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
FG Sachsen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 1406/13
DRsp Nr. 2014/9087
Auf die Lieferung von Gold gerichtetes, börsengehandeltes Wertpapier ohne feste Laufzeit keine „Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG
1. Unter einer „Kapitalforderung” i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2009 maßgeblichen Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs zu verstehen, nicht aber eine auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter oder Sachleistungen gerichtete Forderung.
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