FG Sachsen - Urteil vom 27.03.2014
1 K 1406/13
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Auf die Lieferung von Gold gerichtetes, börsengehandeltes Wertpapier ohne feste Laufzeit keine Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 1406/13

DRsp Nr. 2014/9087

Auf die Lieferung von Gold gerichtetes, börsengehandeltes Wertpapier ohne feste Laufzeit keine „Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

1. Unter einer „Kapitalforderung” i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2009 maßgeblichen Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs zu verstehen, nicht aber eine auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter oder Sachleistungen gerichtete Forderung.