FG München - Urteil vom 17.10.2013
5 K 873/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Auf ein Mietverhältnis zwischen Brüdern können die Grundsätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen anzuwenden sein

FG München, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 873/12

DRsp Nr. 2013/23724

Auf ein Mietverhältnis zwischen Brüdern können die Grundsätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen anzuwenden sein

Ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder als Mieter kann angenommen werden, wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der Mietzins „nach Kassenlage” gezahlt wird und kein nlückenloser Nachweis vorliegt, der Vermieter zum jederzeitigen Betreten des Mietobjekts berechtigt ist und dieses auch als seine Postadresse angibt und im Verwaltungsverfahren bereits mehrfach sein Einverständnis mit der steuerlichen Nichtanerkennung des Mietverhältnisses geäußert, aber jeweils kurz danach wieder widerrufen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts München, …strasse 23.