BFH - Beschluß vom 24.02.1999
IV B 73/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ; WertV (1988) §§ 7 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1201

Auf Grund und Boden entfallender Teilwert; Ermittlung im Ertragswertverfahren

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen IV B 73/98

DRsp Nr. 1999/6187

Auf Grund und Boden entfallender Teilwert; Ermittlung im Ertragswertverfahren

1. Ob der Grundsatz der Einzelbewertung es tatsächlich verbietet, einen einheitlichen Kaufpreis nach dem Verhältnis der Ertragswerte auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits aufzuteilen, ist ernstlich zweifelhaft. 2. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob das Ertragswertverfahren für die Schätzung des auf Grund und Boden entfallenden Teilwerts ungeeignet ist (Änderung der Rspr.; vgl. BFH-Urt. v. 15.01.1985 - IX R 81/83, BStBl II 1985, 252).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 ; WertV (1988) §§ 7 16 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits.