FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2014
6 K 1094/13
Normen:
EStG 2005 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG i.d.F. d. BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6; EStG i.d.F. d. BeitrRLUmsG § 52 Abs. 23d S. 5;

Auf Schulungsvertrag beruhende Schulung zum Piloten kein Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 1094/13

DRsp Nr. 2014/9451

Auf Schulungsvertrag beruhende Schulung zum Piloten kein Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG

1. Die erstmalige, auf Basis eines Schulungsvertrags durchgeführte Ausbildung zum Piloten ist kein Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG, wenn sich nach dem Schulungsvertrag der Kläger zur Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen sowie zur Zahlung von Schulungskosten verpflichtet und sich der Schulende im Gegenzug neben der Durchführung der Ausbildung als Hauptleistung zu „Nebenleistungen” wie der Kostenübernahme für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung, die Unterkunft in den USA, die Lernmittel und -unterlagen usw. verpflichtet und wenn diese Nebenleistungen ersichtlich durch das vom Kläger zu zahlende Schulungsentgelt mitabgegolten sind. 2. Bei dem Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG handelt es sich um ein Dienstverhältnis besonderer Art, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (Ausbildungsdienstverhältnis).