FG Brandenburg - Urteil vom 05.05.1999
3 K 1912/98 GE
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 ; AO 1977 § 218 Abs. 2 ; AO 1977 § 218 Abs. 1 ; AO 1977 § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 884

Auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage; Gegenstand eines Abrechnungsbescheids

FG Brandenburg, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 3 K 1912/98 GE

DRsp Nr. 2001/1476

Auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage; Gegenstand eines Abrechnungsbescheids

1. Eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage ist nur begründet, wenn der Erstattungsanspruch durch einen Bescheid im Sinne des § 218 Abs. 1 AO oder durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO festgesetzt worden ist. 2. Streitigkeiten, die die materielle Richtigkeit eines geltend gemachten Anspruches betreffen, können nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein. 3. Ein Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides; sie wird vorausgesetzt. 4. Die Ablehnung eines Steuererlasses nach § 227 AO stellt keinen Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO dar.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 ; AO 1977 § 218 Abs. 2 ; AO 1977 § 218 Abs. 1 ; AO 1977 § 227 ;

Entscheidungsgründe:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.11.1995 erwarb die Klägerin ein Grundstück in L..... Als Kaufpreis wurden 550.000,00 DM vereinbart. Zusätzlich behielt sich die Veräußerin an Teilen des Grundstücks ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit vor. Der Wert dieses Wohnrechts wurde übereinstimmend auf ca. 59.000,00 DM geschätzt.