FG Sachsen - Urteil vom 20.08.2009
1 K 246/08
Normen:
AO § 30a Abs. 3; AO § 119 Abs. 1; AO § 147 Abs. 6 S. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 194 Abs. 3; AO § 200 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 94

Aufbewahrungspflichten, Vorlagepflichten und Datenzugriff auf die elektronische Buchführung im Rahmen einer Außenprüfung; Auswertung von im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank festgestellten Verhältnisse Dritter; hinreichende Bestimmtheit eines Vorlageverlangens; Absehen von einer beantragten Beweiserhebung

FG Sachsen, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 1 K 246/08

DRsp Nr. 2009/25814

Aufbewahrungspflichten, Vorlagepflichten und Datenzugriff auf die elektronische Buchführung im Rahmen einer Außenprüfung; Auswertung von im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank festgestellten Verhältnisse Dritter; hinreichende Bestimmtheit eines Vorlageverlangens; Absehen von einer beantragten Beweiserhebung

1. Die Sachkonten sind Bestandteil der Buchführung, die zur Ermittlung der Unterschiedsbeträge und Umsätze beitragen, so dass sich die Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO auch auf diese Konten erstreckt. Mit der steuerlichen Aufbewahrungspflicht korrespondiert die Vorlegungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, die dem Steuerpflichtigen aufgibt, im Rahmen der Betriebsprüfung u.a. seine Bücher vorzulegen. Die Vorlegungspflicht erstreckt sich damit u.a. auf die gesamte Finanzbuchhaltung. 2. Führt der Steuerpflichtige - im Streitfall eine Bank - seine Bücher über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, tritt an die Stelle der Vorlage körperlicher Handelsbücher der Datenzugriff der Finanzbehörde gem. § 147 Abs. 6 AO, der sich wiederum auf die Daten der Finanzbuchhaltung erstreckt. 3. Die Prüfung der Finanzbuchhaltung gehört zum Kern der Außenprüfungstätigkeit, so dass die Wahrnehmung der insoweit bestehenden Zugriffsbefugnisse ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Erreichung des Prüfungszwecks ist.