Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Mai 2016 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.519,90 EUR festgesetzt.
I. 1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken bezieht. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht erhoben und begründet (§§
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