Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 06.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2015 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer in Höhe von 8.942 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 47/50 und der Beklagte zu 3/50 zu tragen.
Streitig ist, ob die Kosten für einen Führerschein der Klasse B, für eine "Blaue Karte EU" und ob Verpflegungsmehraufwand für An- und Abreise zu einer Job-Messe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Weiterhin ist die Höhe von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung streitig und ob insoweit eine Verböserung im Sinne von § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorliegt.
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