Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren eingestellt.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Nach § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§ 137 Satz 2 FGO). § 137 Satz 2 FGO geht insoweit als speziellere Regelung dem § 136 Abs. 2 FGO vor (ebenso FG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Dezember 2007
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