BVerwG - Beschluss vom 26.01.2024
8 KSt 1.23 (8 A 2.22)
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1;

Auferlegen der Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtloser Vertreter

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 8 KSt 1.23 (8 A 2.22)

DRsp Nr. 2024/2394

Auferlegen der Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtloser Vertreter

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. M., ..., ... B., gegen die Kostenrechnung vom 4. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung vom 4. April 2023 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner von Klagen, die von ihm im Namen der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 als Klägerinnen zu 3 und 4 aufgeführten Gesellschaften ohne Vorlage einer wirksamen Prozessvollmacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 8 A 1.23 -) erhoben worden waren. Nachdem der Erinnerungsführer diese Klagen im Namen der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgenommen hatte, hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 1.23 gesondert fortgeführt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 hat der Senat dieses Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.