Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. M., ..., ... B., gegen die Kostenrechnung vom 4. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung vom 4. April 2023 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner von Klagen, die von ihm im Namen der im Verfahren BVerwG
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