Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten der Beklagten auferlegt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1 Satz 1, § 137 Satz 2 FGO). Indem sie zunächst mit der Einspruchsentscheidung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 16.12.2019 die abschließende aufhebende Verwaltungsentscheidung getroffen hat, bevor sie als hierfür ebenfalls zuständige Behörde für die Streitmonate Kindergeld nach dem BKGG bewilligt hat, war die Klägerin zur Wahrung umfassenden Rechtsschutzes gezwungen, Anfechtungsklage zum Sächsischen Finanzgericht zu erheben.
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