BFH - Beschluss vom 27.03.2012
VIII B 176/11
Normen:
§ 138 Abs 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1266/11

Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

BFH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen VIII B 176/11

DRsp Nr. 2012/8746

Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

NV: Die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands dient nicht dazu, schwierige rechtliche Fragen, über die im Rahmen der Hauptsache zu entscheiden gewesen wäre, im Rahmen der Kostenentscheidung erstmals einer Prüfung zu unterziehen (hier: neue Kritik an einer ständigen Rechtsprechung).

Normenkette:

§ 138 Abs 1 FGO;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) aufzuerlegen, weil die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.