BFH - Beschluss vom 26.02.2009
VI R 17/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 2 S. 1, S. 2; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; FGO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 283/06

Auferlegung der Kosten für ein Verfahren über die Eintragung eines höheren Freibetrags auf einer Lohnsteuerkarte

BFH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen VI R 17/07

DRsp Nr. 2009/6049

Auferlegung der Kosten für ein Verfahren über die Eintragung eines höheren Freibetrags auf einer Lohnsteuerkarte

Die Kosten eines Verfahrens, das ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21. Entfernungskilometer" gilt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 2 S. 1, S. 2; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; FGO § 143 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten über die Höhe des in der Lohnsteuerkarte 2007 einzutragenden Werbungskostenfreibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.