FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2011
2 K 1277/10
Normen:
AO § 90 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1; AO § 158; AO § 162;;
Fundstellen:
AOStB 2011, 357
DStRE 2012, 960

Auffälligkeiten beim Chi-Quadrat-Test allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 2 K 1277/10

DRsp Nr. 2011/20933

Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test“ allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

1. Es ist nicht Sache des Klägers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das von ihm eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Das Finanzamt muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht. 2. Allein der Umstand, dass ein Chi-Quadrat-Test - eine statistische Methode des Vergleichs der festgestellten Ziffern mit deren theoretisch erwarteter Häufigkeit, basierend auf der Annahme, dass derjenige, der manipuliert, unbewusst bestimmte „Lieblingszahlen“ häufiger verwendet - eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben hat, rechtfertigt keine Zuschätzungen, wenn das häufigere Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1; AO § 158; AO § 162;;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die im Anschluss an eine die Streitjahre 2005 bis 2007 umfassende Außenprüfung vorgenommene Zuschätzung der Erlöse von jährlich 3.000,00 € rechtens ist.