BFH - Beschluss vom 15.05.2024
IX S 14/24
Normen:
GKG 2004 § 47 Abs. 3; GKG 2004 § 52 Abs. 1; GKG 2004 § 52 Abs. 2; GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 1; GKG 2004 § 63 Abs. 2 S. 2; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 348

Auffangstreitwert als Grundlage bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde; Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen IX S 14/24

DRsp Nr. 2024/7204

Auffangstreitwert als Grundlage bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde; Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 76/23 wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG 2004 § 47 Abs. 3; GKG 2004 § 52 Abs. 1; GKG 2004 § 52 Abs. 2; GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 1; GKG 2004 § 63 Abs. 2 S. 2; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1;

Gründe

I.