BFH - Beschluß vom 04.03.1999
VII B 315/98
Normen:
AO § 284 ; FGO §§ 102 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1223

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Ermessensentscheidung

BFH, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen VII B 315/98

DRsp Nr. 1999/6157

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Ermessensentscheidung

Es ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil durch die Rspr. des BFH bereits geklärt, dass für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch dann maßgeblich ist, wenn der angefochtene VA - die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - noch nicht vollzogen ist.

Normenkette:

AO § 284 ; FGO §§ 102 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Arzt, wurde nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) für rechtmäßig. Insbesondere seien weder Ermessensfehler noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennbar.