FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
15 K 366/08
Normen:
AO § 284 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 992

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen verweigerter Durchsuchung - Verweigerte Durchsuchung; Eidesstattlichen Versicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 15 K 366/08

DRsp Nr. 2009/10834

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen verweigerter Durchsuchung - Verweigerte Durchsuchung; Eidesstattlichen Versicherung

1. Es bestehen Zweifel, ob § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 13 Abs. 2 GG) genügt, wonach die Durchsuchung einer Wohnung grundsätzlich der Anordnung eines Richters bedarf. 2. Bei Erlass der in ihr Ermessen gestellten Vollstreckungsmaßnahmen hat die Vollstreckungsbehörde den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 3. Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen verweigerter Durchsuchung ist ermessenswidrig, wenn sich das FA anlässlich einer kurz zuvor erfolgten Durchsuchung davon hätte überzeugen können, ob eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners überhaupt Erfolg haben kann.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

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