BFH - Beschluss vom 20.09.2022
VIII B 85/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2388
BFH/NV 2022, 1298
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1115/19

Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift in einer KlageschriftUnheilbare Unzulässigkeit einer Klage nach Verstreichen einer AusschlussfristKeine konkludente Fristverlängerung

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen VIII B 85/21

DRsp Nr. 2022/14516

Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift in einer Klageschrift Unheilbare Unzulässigkeit einer Klage nach Verstreichen einer Ausschlussfrist Keine konkludente Fristverlängerung

1. NV: Mit der Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO) erwächst für den Kläger die Obliegenheit, innerhalb der Ausschlussfrist seine aktuelle ladungsfähige Anschrift darzulegen und glaubhaft zu machen oder Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, nicht über eine solche zu verfügen. Wegen dieser Obliegenheit muss das FG von Amts wegen insoweit keine eigenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergreifen. 2. NV: Verstreicht eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO vor der mündlichen Verhandlung fruchtlos, kann eine Verlängerung der Frist durch das FG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht darin gesehen werden, dass es die mündliche Verhandlung durchführt und zur Sache verhandelt. Die prozessleitende Verfügung, die Ausschlussfrist zu verlängern, ist wie eine in der mündlichen Verhandlung erteilte Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. zu protokollieren. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen dessen negativer Beweiskraft davon auszugehen, dass die Ausschlussfrist nicht verlängert worden ist.