FG München - Urteil vom 11.09.2000
4 K 3863/97
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Aufgabe eines Dauerwohnrechts nach § 1 Abs. 2 GrEStG befreit?

FG München, Urteil vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 4 K 3863/97

DRsp Nr. 2002/1064

Aufgabe eines Dauerwohnrechts nach § 1 Abs. 2 GrEStG befreit?

Die Aufgabe eines Dauerwohnrechts unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Aufgabe eines Dauerwohnrechts nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.