FG Baden-Württemberg - Zwischenurteil vom 30.05.2001
2 K 279/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1109

Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels erfordert eindeutige Aufgabeerklärung

FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 279/00

DRsp Nr. 2001/10639

Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels erfordert eindeutige Aufgabeerklärung

Hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr 1988 ein Grundstück mit elf Eigentumswohnungen erworben, nach umfangreichen Renovierungen innerhalb kurzer Zeit neun Wohnungen verkauft und hinsichtlich der restlichen zwei Wohnungen wegen schlechterer Verkäuflichkeit die aktive Veräußerungsabsicht mit der Vermietung der Wohnungen ab März 1990 aufgegeben, ist ohne eindeutige Aufgabeerklärung nicht von einer Betriebsbeendigung (Betriebsaufgabe) auszugehen. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit erst im Rahmen einer Außenprüfung als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft worden ist. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit erst mit der Schenkung der zwei Eigentumswohnungen an seine Kinder im Jahr 1995 eingestellt und damit seine Eigentumswohnungen entnommen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zwei Eigentumswohnungen im Streitjahr 1995 oder bereits im Jahr 1990 entnommen hat.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer ... GmbH. Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.