BFH - Beschluss vom 20.04.2020
VI S 9/19 (PKH)
Normen:
EStG § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3; EStG a.F. § 14a Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1051
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 802/18

Aufgabe eines landwirtschaftlichen VerpachtungsbetriebesÜbertragung des Betriebes bei taggleicher Übertragung des wesentlichen Betriebsvermögens auf verschiedene Rechtsnachfolger im Wege vorweg genommener Erbfolge

BFH, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen VI S 9/19 (PKH)

DRsp Nr. 2020/11001

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes Übertragung des Betriebes bei taggleicher Übertragung des wesentlichen Betriebsvermögens auf verschiedene Rechtsnachfolger im Wege vorweg genommener Erbfolge

1. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Dritte aufgegeben (Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.11.2017 – VI R 63/15, BFHE 260, 138). 2. NV: Die taggleiche Übertragung des funktional wesentlichen Betriebsvermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf verschiedene Rechtsnachfolger steht der Annahme einer Übertragung eines durch Entnahme von Grundstücken zur Abfindung von weichenden Erben verkleinerten Betriebs, die nach § 6 Abs. 3 EStG unter Fortführung der Buchwerte stattfindet, grundsätzlich entgegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3; EStG a.F. § 14a Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.