FG Saarland - Beschluss vom 06.02.2009
1 V 1480/08
Normen:
EStG 1997 § 16 Abs. 3 S. 5; EStG 1997 § 6 Abs. 3; EStG 1997 § 4 Abs. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 657

Aufgabe eines Teilbetriebs durch verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; Ermittlung des Aufgabegewinns und des Geschäftswerts anhand des Veräußerungspreises von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft

FG Saarland, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 1 V 1480/08

DRsp Nr. 2009/4935

Aufgabe eines Teilbetriebs durch verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; Ermittlung des Aufgabegewinns und des Geschäftswerts anhand des Veräußerungspreises von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Einbringung eines Teilbetriebs eines Einzelunternehmens gegen ein den Buchwert übersteigendes Entgelt in eine Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. 2. Maßstab für die Ermittlung der stillen Reserven - insbesondere der Höhe des Geschäftswerts - kann das in einem in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag geschlossenen Anteilskaufvertrag vereinbarte Entgelt sein, das ein fremder Dritter für den Erwerb von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft zu zahlen bereit ist. Welche Gründe aus Sicht des Erwerbers für die Wertfindung leitend waren, ist ohne Bedeutung.

Tenor:

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 1. Oktober 2008 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner von einem höheren Geschäftswert als 2.434.282 DM ausgegangen ist (siehe II 2 c (3) der Gründe). Im übrigen wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/10 dem Antragsgegner und zu 9/10 den Antragstellern auferlegt.