BFH - Beschluß vom 23.06.1999
X B 103/98
Normen:
AO § 162 ; BewG § 11 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 3; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 30
DStZ 1999, 951

Aufgabegewinn: Gemeiner Wert von GmbH-Geschäftsanteilen

BFH, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen X B 103/98

DRsp Nr. 2000/719

Aufgabegewinn: Gemeiner Wert von GmbH-Geschäftsanteilen

Im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 3 EStG kann der gemeine Wert von GmbH-Geschäftsanteilen ausnahmsweise aus einem Verkaufsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag in der Weise herbeigeführt war, dass dieser Kaufpreis durch den kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird.

Normenkette:

AO § 162 ; BewG § 11 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 3; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Im Einspruchsverfahren ist streitig, wie die Anteile des Antragstellers, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Antragsteller) an dem Betriebsunternehmen A-GmbH (im folgenden: A-GmbH), einer ...herstellerin, bei der Aufgabe des Betriebs des Besitz-Einzelunternehmens zu bewerten sind, zu dessen Betriebsvermögen sie gehörten. Weiterhin streiten die Beteiligen über die Entnahme und den Entnahmewert von (Betriebs-)Grundstücken.