Die Parteien streiten um die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung.
Die Klägerin hatte ihren Sohn ... im Streitjahr 1996 mit Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 24.000 DM, monatlich 2.000 DM, unterstützt. Der Sohn bereitete sich in 1996 im Rahmen seines Volkswirtschaftsstudiums auf die Diplomprüfung vor. Andere Personen trugen nicht zum Unterhalt bei.
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