FG Köln - Urteil vom 18.01.2000
14 K 3384/99
Normen:
EStG § 7g; EStG § 33a Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2000, 437

Aufgelöste Mittelstandsrücklage zählt bei anrechenbaren Bezügen

FG Köln, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 14 K 3384/99

DRsp Nr. 2001/1972

Aufgelöste Mittelstandsrücklage zählt bei anrechenbaren Bezügen

Die Anrechnung anderer Einkünfte setzt -anders als die von Bezügen- nicht voraus, daß die Einkünfte zur Bestreitung des Unterhalts geeignet oder bestimmt sind. Anrechenbare Einkünfte liegen demnach auch vor, soweit diese ausschließlich aus der Auflösung einer in den Vorjahren gebildeten Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG resultieren.

Normenkette:

EStG § 7g; EStG § 33a Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung.

Die Klägerin hatte ihren Sohn ... im Streitjahr 1996 mit Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 24.000 DM, monatlich 2.000 DM, unterstützt. Der Sohn bereitete sich in 1996 im Rahmen seines Volkswirtschaftsstudiums auf die Diplomprüfung vor. Andere Personen trugen nicht zum Unterhalt bei.