Streitig ist die Gewährung einer degressiven AfA i.S.v. § 7 Abs. 5 a des Einkommensteuergesetzes - EStG - für ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute.
Mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 1997 hatte der Kläger das Hausgrundstück
erworben. Das aufstehende Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen war 1908 errichtet worden. Im Zeitpunkt des Erwerbs besaß das Haus ein Flachdach auf. Infolge eines Brandes sowie von Bomben im Zweiten Weltkrieg waren Giebel und Aufbau zerstört worden; der Voreigentümer hatte die oberste Betondecke isoliert und als Dachfläche genutzt.
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