Bei der Prüfung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands bleiben Kosten für Erweiterungen, die ohnehin zu den nachträglichen Herstellungskosten gehören, außer Betracht. Laufender Erhaltungsaufwand, der jährlich üblicherweise anfällt, ist auch bei neu erworbenen Gebäuden sofort als Werbungskosten abziehbar. Entsprechendes gilt für Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel.
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