FG Hamburg - Beschluss vom 08.11.2006
8 V 105/06
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GewStG § 35b ;

Aufhebung bzw. Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides

FG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 8 V 105/06

DRsp Nr. 2007/4681

Aufhebung bzw. Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides

1. § 35 b GewStG ermöglicht ausdrücklich (nur) die Aufhebung bzw. die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides oder eines Verlustfeststellungsbescheides, nicht jedoch den (erstmaligen oder nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides erneuten) Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides oder Verlustfeststellungsbescheides. 2. Zu den Fragen, inwiefern ein Einspruch als Antrag i.S.v. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO verstanden werden kann und welche formellen Anforderungen im Hinblick auf die Bestimmtheit an den Erlass eines Aufhebungsbescheides zu stellen sind.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GewStG § 35b ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung dreier Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer.