BFH - Urteil vom 16.09.2015
I R 20/13
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8140/09

Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide und Übertragung der zu treffenden Festsetzungen und Feststellungen an das Finanzamt

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen I R 20/13

DRsp Nr. 2016/2860

Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide und Übertragung der zu treffenden Festsetzungen und Feststellungen an das Finanzamt

NV: Ein Urteil, welches einen Steuerbescheid dahin abändert, dass die Steuer "unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz " festgesetzt wird, ist wegen Unbestimmtheit wirkungslos, wenn sich weder Urteilstenor noch Entscheidungsgründen entnehmen lässt, in Bezug auf welche konkreten Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibungen in welcher Höhe vorgenommen werden sollen.

Dem Finanzamt kann nicht gem. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der Steuer überlassen werden, wenn dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht hinsichtlich Sonderabschreibungen und deren Festlegung und Verteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zusteht.

Tenor

Auf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2013 8 K 8140/09 aufgehoben.

In Bezug auf die Festsetzungen der Körperschaftsteuer 1995 und 1996 wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Hinsichtlich der Bescheide über die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf den 31. Dezember 1995 und auf den 31. Dezember 1996 wird die Klage abgewiesen.

Die Revision der Kläger wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen.