BFH - Beschluss vom 09.03.2016
IV S 2/16
Normen:
ZPO § 78b;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 938

Aufhebung der Beiordnung eines Notanwalts

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen IV S 2/16

DRsp Nr. 2016/7370

Aufhebung der Beiordnung eines Notanwalts

1. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist. Das Vertrauensverhältnis kann in dieser Weise gestört sein, wenn der Mandant mutwillig auf bestimmtem Sachvortrag des Rechtsanwalts besteht oder den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Gericht äußert. 2. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstreckt sich im Erfolgsfall auch auf das anschließende Revisionsverfahren.

Die Erteilung von Weisungen zur inhaltlichen Abfassung der Revisionsbegründung kann einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Beiordnung eines Notanwalts wegen tiefgreifender Störung des Vertrauensverhältnisses darstellen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 23. April 2015 IV S 4/15 hat der Senat Rechtsanwalt X in M (Antragsteller) den heutigen Klägern und Revisionsklägern (Kläger) für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2015 4 K 1102/14 als Notanwalt gemäß § 155 der () i.V.m. § der () beigeordnet. Die nach Bevollmächtigung durch die Kläger vom Antragsteller eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Revision wurde durch Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 zugelassen.