FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.05.2011
1 K 2558/09
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 3 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Aufhebung der Eigenheimzulage bei Übereignung des begünstigten Objektes an die Eltern Voraussetzungen für das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 2558/09

DRsp Nr. 2011/19205

Aufhebung der Eigenheimzulage bei Übereignung des begünstigten Objektes an die Eltern Voraussetzungen für das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums

1. Überträgt der Anspruchsberechtigte der Eigenheimzulage das Eigentum an dem begünstigten Objekt auf seine Eltern, ist die Aufhebung der Eigenheimzulage auch dann rechtmäßig, wenn er das Objekt weiter bewohnt. 2. Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte dauerhaft nach Belieben mit der Wohnung verfahren kann, ihm Wertzuwächse zu gute kommen und ihn Wertminderungen belasten. Allein die Nutzung einer Wohnung begründet kein wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. 3. Es ist für die Aufhebung der Eigenheimzulage unerheblich, ob sich der Anspruchsberechtigte bei der Veräußerung des Objektes über die nachteilige Auswirkung der Eigentumsübertragung für die Gewährung der Eigenheimzulage im Klaren war.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EigZulG § 11 Abs. 3 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung seiner Eigentumswohnung noch ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht, weil er die Wohnung im Einvernehmen mit den Erwerbern weiterhin bewohnt hat.