FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 24.07.2019
3 K 3109/18
Normen:
BewG § 25; AO § 181 Abs. 5;

Aufhebung der Einheitswert-Zurechnungsfortschreibung nach Eintritt der Feststellungsverjährung; Keine Nachholung des Hinweises gemäß § 181 Abs. 5 S. 2 AO, soweit zum Zeitpunkt der Nachholung die Festsetzungsfrist für die abhängigen Steuern bereits abgelaufen war

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 3 K 3109/18

DRsp Nr. 2019/14993

Aufhebung der Einheitswert-Zurechnungsfortschreibung nach Eintritt der Feststellungsverjährung; Keine Nachholung des Hinweises gemäß § 181 Abs. 5 S. 2 AO, soweit zum Zeitpunkt der Nachholung die Festsetzungsfrist für die abhängigen Steuern bereits abgelaufen war

Tenor

Der Einheitswertbescheid - Zurechnungsfortschreibung - auf den 01.01.1991 vom 02.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 wird aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BewG § 25; AO § 181 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Einheitswert-Zurechnungsfortschreibung, die nach Eintritt der Feststellungsverjährung erfolgt ist.

I.1.