BFH - Beschluss vom 07.08.2014
IX B 43/14
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1771
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1270/11

Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes wegen den Grenzbetrag überschreitender Einkünfte des KindesZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen IX B 43/14

DRsp Nr. 2014/13309

Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes wegen den Grenzbetrag überschreitender Einkünfte des Kindes Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit auch unter Heranziehung einer etwaig nicht sachgerecht angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4 a.F.;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für ihre im März 1989 geborene Tochter bei der vormals zuständigen Familienkasse Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2010 (Streitzeiträume). Sie reichte im April 2010 eine Ausbildungsbescheinigung sowie eine Erklärung zu den Werbungskosten ihrer Tochter für das Kalenderjahr 2010 ein, mit der u.a. Fahrten zur Akademie in X geltend gemacht wurden. Auf dem Vordruck wurde die Zeile "Fahrten erfolgten an insgesamt ... Tagen im Kalenderjahr bzw. im o. g. Zeitraum" handschriftlich um die Zahl "6" ergänzt; in der Zeile "Hin- und Rückfahrt betragen pro Fahrt insgesamt: ... km" war handschriftlich "1.692" eingetragen, wobei auf dem in der Kindergeldakte abgehefteten Original die Worte "pro Fahrt insgesamt" gestrichen sind, in der von der Klägerin dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Kopie hingegen lediglich die Worte "pro Fahrt".