FG München - Urteil vom 27.01.2011
5 K 259/10
Normen:
EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds, wenn Familienkasse nachträglich durch das FA von den höheren den Grenzbetrag überschreitenden Einkünften und Bezügen erfährt

FG München, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 5 K 259/10

DRsp Nr. 2011/14104

Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds, wenn Familienkasse nachträglich durch das FA von den höheren den Grenzbetrag überschreitenden Einkünften und Bezügen erfährt

1. Die Familienkasse hat zu Recht die Festsetzung des Kindergelds im Jahr 2008 nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben und das überzahlte Kindergeld zurückgefordert. 2. Im Streitfall übersteigen die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro deshalb, weil die Familienkasse erst nach Erlass der Prognoseentscheidung von dem höheren Bruttolohn durch die Mitteilung des FA und vom Erhalt von Sonntagszuschlägen erfahren hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte und Bezüge des sich in Berufsausbildung befindenden Kindes den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Kalenderjahr 2008 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR übersteigen.