FG München - Beschluss vom 29.01.2016
7 V 2979/15
Normen:
AO § 108 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld aufgrund einer trotz Aufforderung nicht beigebrachten Vorlage eines Nachweises über das Ende der Berufsausbildung; Schuldhafte Verfristung der Einspruchseinlegung gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

FG München, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 7 V 2979/15

DRsp Nr. 2016/6355

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld aufgrund einer trotz Aufforderung nicht beigebrachten Vorlage eines Nachweises über das Ende der Berufsausbildung; Schuldhafte Verfristung der Einspruchseinlegung gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K, geboren am 11. März 1994, für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich Juli 2014 zu Recht aufgehoben hat.