FG Bremen - Urteil vom 10.05.2024
2 K 5/24
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld und Rückforderung geleisteten Kindergeldes

FG Bremen, Urteil vom 10.05.2024 - Aktenzeichen 2 K 5/24

DRsp Nr. 2024/7646

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld und Rückforderung geleisteten Kindergeldes

Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen wurde, hat den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für das Kind L, geboren am ... 2007 - nachfolgend abgekürzt: L. -, für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich Dezember 2022 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben und für diesen Zeitraum gezahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt ... € gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurückgefordert wurde.

Die Klägerin ist Mutter des Kindes L. und von drei weiteren Kindern. Sie bezog im Streitzeitraum Kindergeld für ihre vier Kinder in gesetzlicher Höhe, das sich ab dem vierten Kind auf 250,00 € pro Monat belief.

Von dem Vater des Kindes L., Herrn ..., lebt die Klägerin seit 2010 getrennt. Nach der Trennung war das Kind L. ausweislich einer vom ... 2010 datierenden Bestätigung des Stadtamts ... im Haushalt der Klägerin aufgenommen.